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GuK-AV · Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung

§ 52 GuK-AVDiplom

3. Abschnitt Diplomprüfung

ДействуетОфициальный текст

(1) Über eine erfolgreich abgelegte Diplomprüfung

1. der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege ist ein Diplom gemäß der Anlage 19 und

2. der Ausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege oder in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege ist ein Diplom gemäß der Anlage 20

auszustellen.

(2) Das Diplom hat

1. die Gesamtbeurteilung der Diplomprüfung gemäß § 47,

2. die Berechtigung zur Ausübung des entsprechenden gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und

3. die Berufsbezeichnung

zu enthalten.

(3) Das Diplom ist mit dem Rundsiegel der Schule zu versehen und vom Vorsitzenden der Diplomprüfungskommission, vom Direktor und vom medizinisch-wissenschaftlichen Leiter zu unterzeichnen.

(4) Das Diplom ist dem Absolventen der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege durch den Direktor spätestens zwei Wochen nach Abschluß der Diplomprüfung auszufolgen. Die Übergabe des Diploms ist im Diplomprüfungsprotokoll zu vermerken.

История изменений
  • In Kraft seit 2010-09-14