GuK-AV · Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung
§ 53 GuK-AVAllgemeines
4. Abschnitt Verkürzte Ausbildungen
Für die Durchführung von verkürzten Ausbildungen in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gelten vorbehaltlich der §§ 54 bis 58 die Bestimmungen dieser Verordnung, ausgenommen § 1 Abs. 1, § 15 Abs. 1 bis 3, § 18 Abs. 1 bis 3 und § 18 Abs. 5.