Rechte an eingetragenen Schiffen und Sch · Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
§ 26 Rechte an eingetragenen Schiffen und Sch§ 26 Paragraph 26
II. Besondere Vorschriften für die Zwangsversteigerung von eingetragenen Schiffen römisch zwei. Besondere Vorschriften für die Zwangsversteigerung von eingetragenen Schiffen
Der nach § 191 der Exekutionsordnung vorzunehmenden Berechnung, ob die Forderung des dem Zuschlag widersprechenden Gläubigers im Meistbot volle Deckung findet, ist das Ergebnis der vorläufigen Feststellung des Lastenstandes (§ 167 der Exekutionsordnung) mit Berücksichtigung der nachträglich etwa noch vorgenommenen, im Schiffsregister eingetragenen Änderungen und der von Schiffsgläubigern angemeldeten, im Schiffsregister nicht eingetragenen Forderungen zugrunde zu legen. Wird die Forderung eines Schiffsgläubigers bestritten, so ist sie glaubhaft zu machen.
Ссылается на
- Rechte an eingetragenen Schiffen und Sch ст. 167
- Rechte an eingetragenen Schiffen und Sch ст. 191