Rechte an eingetragenen Schiffen und Sch · Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
§ 27 Rechte an eingetragenen Schiffen und Sch§ 27 Paragraph 27
II. Besondere Vorschriften für die Zwangsversteigerung von eingetragenen Schiffen römisch zwei. Besondere Vorschriften für die Zwangsversteigerung von eingetragenen Schiffen
(1) Die Vorschriften der §§ 195 bis 199 der Exekutionsordnung über das Überbot sind nicht anzuwenden.
(2) Eine Aufschiebung des Versteigerungsverfahrens nach § 201 der Exekutionsordnung findet nicht statt.
Ссылается на
- Rechte an eingetragenen Schiffen und Sch ст. 195
- Rechte an eingetragenen Schiffen und Sch ст. 199
- Rechte an eingetragenen Schiffen und Sch ст. 201