Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

Rechte an eingetragenen Schiffen und Sch · Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

§ 35 Rechte an eingetragenen Schiffen und Sch§ 35 Paragraph 35

III. Besondere Bestimmungen für die Zwangsversteigerung von Schiffsbauwerken römisch drei. Besondere Bestimmungen für die Zwangsversteigerung von Schiffsbauwerken

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Vorschriften der §§ 14, 17 bis 33 finden, soweit sie sich nicht auf Schiffsgläubiger beziehen, auf die Zwangsversteigerung von Schiffsbauwerken sinngemäß Anwendung.

(2) Die Einhaltung der im § 169 Abs. 2 der Exekutionsordnung bestimmten Zwischenfrist für die Vornahme der Versteigerung ist nicht erforderlich.

(3) Wird das Schiffsbauregister von einem anderen Gericht als dem Exekutionsgericht geführt, so soll das Versteigerungsedikt auch durch das für Bekanntmachungen dieses Gerichtes bestimmte Blatt verlautbart werden.