Rechte an eingetragenen Schiffen und Sch · Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
§ 34 Rechte an eingetragenen Schiffen und Sch§ 34 Paragraph 34
III. Besondere Bestimmungen für die Zwangsversteigerung von Schiffsbauwerken römisch drei. Besondere Bestimmungen für die Zwangsversteigerung von Schiffsbauwerken
Die Zwangsversteigerung eines Schiffsbauwerks darf erst bewilligt werden, nachdem es in das Schiffsbauregister eingetragen ist. Der Antrag auf Bewilligung kann jedoch schon vor der Eintragung gestellt werden.