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Rechte an eingetragenen Schiffen und Sch · Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

§ 34 Rechte an eingetragenen Schiffen und Sch§ 34 Paragraph 34

III. Besondere Bestimmungen für die Zwangsversteigerung von Schiffsbauwerken römisch drei. Besondere Bestimmungen für die Zwangsversteigerung von Schiffsbauwerken

En vigueurTexte officiel

Die Zwangsversteigerung eines Schiffsbauwerks darf erst bewilligt werden, nachdem es in das Schiffsbauregister eingetragen ist. Der Antrag auf Bewilligung kann jedoch schon vor der Eintragung gestellt werden.