Rechte an eingetragenen Schiffen und Sch · Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
§ 33 Rechte an eingetragenen Schiffen und Sch§ 33 Paragraph 33
II. Besondere Vorschriften für die Zwangsversteigerung von eingetragenen Schiffen römisch zwei. Besondere Vorschriften für die Zwangsversteigerung von eingetragenen Schiffen
§ 230 der Exekutionsordnung ist mit der Änderung anzuwenden, daß an die Stelle der Bestimmungen des Allgemeinen Grundbuchgesetzes über die Amortisierung alter Hypothekarforderungen die Vorschriften des § 66 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken treten.
Renvoie à
- Rechte an eingetragenen Schiffen und Sch Art. 230
- Rechte an eingetragenen Schiffen und Sch § 66