Schiffsregisterverfügung · Schiffsregisterverfügung
§ 29 Schiffsregisterverfügung
§ 29
Bescheinigungen und Zeugnisse, die der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ausstellt, sind von ihm unter Angabe des Ortes und Tages zu unterschreiben und mit dem Siegel oder Stempel des Registergerichts zu versehen.