Schiffsregisterverfügung · Schiffsregisterverfügung
§ 30 Schiffsregisterverfügung
§ 30
Wird die Änderung einer Verfügung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle verlangt, so entscheidet, wenn dieser dem Verlangen nicht entspricht, der Richter. Die Beschwerde ist erst gegen seine Entscheidung gegeben.