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Schiffsregisterverfügung · Schiffsregisterverfügung

§ 30 Schiffsregisterverfügung

ДействуетОфициальный текст

§ 30

Wird die Änderung einer Verfügung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle verlangt, so entscheidet, wenn dieser dem Verlangen nicht entspricht, der Richter. Die Beschwerde ist erst gegen seine Entscheidung gegeben.