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VermG · Vermessungsgesetz

§ 38 VermG

ABSCHNITT IV ABSCHNITT römisch vier Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Grenzkataster

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Erhebung der Benützungsart ist vorzunehmen

1. hinsichtlich einzelner Grundstücke anläßlich jeder Grenzvermessung gemäß § 34 oder auf Antrag der Eigentümer innerhalb eines Jahres nach Antragstellung und

2. hinsichtlich eines Riedes oder einer ganzen Katastralgemeinde von Amts wegen.

(2) Im Falle eines Antrages ist der Eigentümer zur Amtshandlung zu laden.

(3) Die Abgrenzungen der Benützungsarten sind so zu vermessen, daß sie in der Katastralmappe lagerichtig darstellbar sind.

История изменений
  • In Kraft seit 1975-07-01