Internationales Freibord-Übereinkommen v · Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966
§ 25 Internationales Freibord-Übereinkommen vVereinbarung besonderer Regeln
Artikel 25
Werden im Einklang mit diesem Übereinkommen durch eine Vereinbarung zwischen allen oder einigen Vertragsregierungen besondere Regeln aufgestellt, so sind diese der Organisation zur Weiterleitung an alle Vertragsregierungen mitzuteilen.