Eisenbahn – Grenzübergang (Durchführung) · Eisenbahn – Grenzübergang (Durchführung) (Italien)
§ 0 Eisenbahn – Grenzübergang (Durchführung)
VEREINBARUNG zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich und dem Minister für Verkehr der Italienischen Republik
StF: BGBl. Nr. 530/1976
Der Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich und der Minister für Verkehr der Italienischen Republik sind in Durchführung des Artikels 12 des „Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen“ vom 29. März 1974 *) wie folgt übereingekommen:
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 473/1976
Die vorstehende Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 4 am 1. Oktober 1976 in Kraft.