Eisenbahn – Grenzübergang (Durchführung) · Eisenbahn – Grenzübergang (Durchführung) (Italien)
§ 1 Eisenbahn – Grenzübergang (Durchführung)Artikel 1
Auf die Beförderung von Personen, Reisegepäck und Expreßstückgut zwischen einem Gemeinschaftsbahnhof und einem Bahnhof der österreichischen Eisenbahnen findet das für den Binnenverkehr der österreichischen Eisenbahnen geltende Beförderungsrecht Anwendung.