BSO · Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
§ 1009 BSOFahrt bei unsichtigem Wetter
Abschnitt X Abschnitt römisch zehn BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DEN RHEIN
Fahrzeuge müssen anhalten, wenn sie wegen verminderter Sicht die Fahrt nicht mehr ohne Gefahr fortsetzen können.