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Luftverkehrsabkommen (Jordanien) · Luftverkehrsabkommen (Jordanien)

§ 11 Luftverkehrsabkommen (Jordanien)Überweisung von Erträgen

Artikel 11

ДействуетОфициальный текст

Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles das Recht, Ertragsüberschüsse, die im Hoheitsgebiet des erstgenannten Vertragschließenden Teiles erzielt wurden, ohne Einschränkung an sein Hauptbüro zu überweisen. Diese Überweisungen haben jedoch in Übereinstimmung mit den Devisenbestimmungen des Vertragschließenden Teiles zu erfolgen, in dessen Hoheitsgebiet die Einnahmen erzielt wurden.