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Luftverkehrsabkommen (Jordanien) · Luftverkehrsabkommen (Jordanien)

§ 12 Luftverkehrsabkommen (Jordanien)Flughafen- und ähnliche Gebühren

Artikel 12

ДействуетОфициальный текст

Die von jedem Vertragschließenden Teil eingehobenen Gebühren für die Benützung von Flughäfen und anderen Luftfahrteinrichtungen durch die Luftfahrzeuge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden Teiles dürfen nicht höher sein als jene, die für die Benützung durch ausländische Unternehmen, die internationalen Flugverkehr betreiben, eingehoben werden.