§ 18 Luftverkehrsabkommen – gewerbsmäßiger LiArtikel 18
Das vorliegende Abkommen, jede Abänderung hiezu und jeder in seinem Rahmen erfolgte Notenaustausch ist der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Registrierung zur Kenntnis zu bringen.
Das vorliegende Abkommen, jede Abänderung hiezu und jeder in seinem Rahmen erfolgte Notenaustausch ist der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Registrierung zur Kenntnis zu bringen.