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Luftverkehrsabkommen – gewerbsmäßiger Li · Luftverkehrsabkommen – gewerbsmäßiger Linienflugverkehr (Zypern)

§ 19 Luftverkehrsabkommen – gewerbsmäßiger LiArtikel 19

ДействуетОфициальный текст

1. Dieses Abkommen tritt sechzig (60) Tage nachdem die Vertragschließenden Parteien einander den Abschluß ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Formalitäten notifiziert haben in Kraft.

2. Zu Urkund dessen haben die von ihren jeweiligen Regierungen dazu gehörig bevollmächtigten Unterfertigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in doppelter Ausfertigung in Nicosia am 7. Juli 1981 in englischer Sprache.