§ 1 Internationales Schiffsvermessungs-ÜbereGeltungsbereich
(1) Das Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969, BGBl. Nr. 102/1982 , (im folgenden Schiffsvermessungsübereinkommen genannt) findet auf österreichische Seeschiffe Anwendung, soweit sie nicht gemäß Art. 4 des Schiffsvermessungsübereinkommens ausgenommen sind.
(2) Österreichische Seeschiffe sind Seeschiffe, die nach dem Seeschiffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981 , zur Seeschiffahrt zugelassen sind.