§ 4 Internationales Schiffsvermessungs-ÜbereWiderruf der Beauftragung zur Ermittlung der Ergebnisse der Schiffsvermessung und Ausstellung der Meßbriefe
Ergeben sich bei den in § 2 genannten Ermittlungen oder der in § 3 angeführten Ausstellung von Meßbriefen Unzukömmlichkeiten von seiten der in § 2 Abs. 2 bezeichneten Einrichtungen bzw. Personen, so ist die erfolgte Übertragung der Aufgaben durch die Behörde zu widerrufen.