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Abkommen zwischen Österreich und Zypern · Abkommen zwischen Österreich und Zypern über den internationalen Straßenverkehr

§ 1 Abkommen zwischen Österreich und Zypern Begriffsbestimmungen

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1

ДействуетОфициальный текст

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet

a) „Unternehmer“ jede Person (einschließlich juristische Personen), die entweder in der Republik Österreich oder in der Republik Zypern in Übereinstimmung mit den betreffenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Gütern oder zum Werksverkehr auf der Straße befugt ist;

b) „Personenkraftfahrzeug“ jedes mechanisch betriebene Straßenfahrzeug, das

i) zur Beförderung von Personen gebaut oder dazu umgebaut ist und im Straßenverkehr dafür verwendet wird;

ii)

außer dem Fahrersitz noch mehr als acht weitere Sitze hat;

iii)

im Hoheitsgebiet einer Vertragschließenden Partei zugelassen ist;

iv)

zum Zwecke der internationalen Beförderung von Personen nach, von, im Transit durch das Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei sowie nach und von Drittländern vorübergehend in dieses Hoheitsgebiet eingeführt wird.

c) „Güterkraftfahrzeug“ in diesem Abkommen jedes mechanisch betriebene Straßenfahrzeug, das

i) zur Beförderung von Gütern gebaut oder dazu umgebaut ist und im Straßenverkehr dafür verwendet wird;

ii)

im Hoheitsgebiet einer Vertragschließenden Partei zugelassen ist; und

iii)

zum Zwecke der internationalen Beförderung von Gütern Vorübergehend in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei zur Ent- oder Beladung an jedem Ort dieses Hoheitsgebiets oder im Transit durch dieses Hoheitsgebiet, sowie nach und von Drittländern eingeführt wird;

oder jeder zur Verbindung mit diesen Güterkraftfahrzeugen geeignete Anhänger oder Sattelanhänger;

d) „Hoheitsgebiet“ in bezug auf Zypern das Hoheitsgebiet der Republik Zypern. Eintrittspunkte sind die nach den Gesetzen der Republik Zypern anerkannten Häfen.