Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr · Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Kenia)
§ 16 Luftverkehrsabkommen – FluglinienverkehrAbänderungen
ARTIKEL 16
Alle Abänderungen dieses Abkommens und/oder seines Anhangs sind von den zuständigen Behörden der Vertragschließenden Parteien zu vereinbaren und treten sechzig (60) Tage nach dem Zeitpunkt eines Austausches diplomatischer Noten in Kraft.