Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr · Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Kenia)
§ 17 Luftverkehrsabkommen – FluglinienverkehrRegistrierung des Abkommens und der Abänderungen
ARTIKEL 17
Dieses Abkommen und alle darauffolgenden Abänderungen davon sind bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation registrieren zu lassen.