Schiffseichverordnung · Schiffseichverordnung
§ 29 SchiffseichverordnungEichzeichen
ABSCHNITT 4 Bestimmungen für Fahrzeuge, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind Leerebene und untere Eichebene
Die Fahrzeuge erhalten Eichzeichen nach § 21.