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Schiffseichverordnung · Schiffseichverordnung

§ 30 SchiffseichverordnungNacheichung

Nacheichungen und Nachprüfungen

ДействуетОфициальный текст

(1) Ergibt die Überprüfung nach § 8 Abs. 1 und 2, daß die Verlängerung des Eichscheines nicht zulässig ist, so ist eine Nacheichung erforderlich.

(2) Die im § 6 genannten Voraussetzungen gelten auch für die Nacheichung.

(3) Bei der Nacheichung können Teilergebnisse früherer Eichungen verwendet werden, falls keine Zweifel bestehen, daß sie für das Fahrzeug im Zustand der Nacheichung noch zutreffen.

(4) Bei der Nacheichung werden

1. ein neuer Eichschein ausgefertigt und der vorherige Eichschein eingezogen und

2. ein neues Eichzeichen erteilt und die ungültig gewordenen Eichmarken oder -platten sowie die vorherigen Eichzeichen und Eichskalen entfernt oder als ungültig gekennzeichnet.