Schiffseichverordnung · Schiffseichverordnung
§ 6 SchiffseichverordnungVoraussetzungen
ABSCHNITT 2 Eichverfahren
(1) Voraussetzungen für eine Eichung sind, daß
1. ein Antrag gestellt wird;
2. das Fahrzeug unbeladen und ohne losen Ballast bereitgestellt wird und die Verbrauchsstoffe und Vorräte auf ein vertretbares Mindestmaß (§ 17) begrenzt sind;
3. das Fahrzeug vollständig ausgerüstet und eingerichtet ist;
4. das Fahrzeug in ruhigem und strömungsfreiem Wasser liegt und mit einem geeigneten Fahrzeug oder Schwimmkörper umfahren werden kann.
История изменений
- In Kraft seit 2005-10-05