Schiffseichverordnung · Schiffseichverordnung
§ 31 SchiffseichverordnungNachprüfung von Eichungen
Nacheichungen und Nachprüfungen
Ergibt die Überprüfung, daß eine Angabe im Eichschein auf einer fehlerhaften Messung oder Berechnung beruht, sodaß die in § 14 angegebenen Fehlergrenzen nicht eingehalten werden, ist die Eichung zu wiederholen.