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Abkommen über den internationalen Straße · Abkommen über den internationalen Straßenverkehr zwischen Österreich und dem Iran

§ 14 Abkommen über den internationalen StraßeZuwiderhandlungen

ARTIKEL 14

ДействуетОфициальный текст

(1) Übertritt der Unternehmer oder die Besatzung des Fahrzeuges die auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei geltenden Rechtsvorschriften, die Bestimmungen dieses Abkommens oder die in der Beförderungsgenehmigung genannten Bedingungen, kann die zuständige Behörde des Landes, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde der anderen Vertragschließenden Partei folgende Schritte unternehmen:

a) den Unternehmer verwarnen;

b) die Ausstellung von Genehmigungen für Beförderungen auf dem Hoheitsgebiet der Vertragschließenden Partei, auf dem die Übertretung erfolgte, an den Unternehmer einstellen oder bereits ausgestellte Genehmigungen widerrufen.

(2) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragschließenden Parteien setzen einander von jeder Übertretung gemäß Absatz (1) sowie von den getroffenen Maßnahmen in Kenntnis.

(3) Dieser Artikel gilt unbeschadet aller übrigen gesetzlich vorgesehenen Schritte, die von den Gerichten oder den Verwaltungsbehörden der Vertragschließenden Partei, auf deren Hoheitsgebiet die Übertretung erfolgte, getroffen werden.