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Abkommen über den internationalen Straße · Abkommen über den internationalen Straßenverkehr zwischen Österreich und dem Iran

§ 15 Abkommen über den internationalen StraßeZuständige Behörden

ARTIKEL 15

ДействуетОфициальный текст

Die mit der Durchführung dieses Abkommens beauftragten zuständigen Behörden sind:

im Falle der Regierung der Republik Österreich: der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr;

im Falle der Regierung der Islamischen Republik Iran: das Ministerium für Straßen und Verkehr.