§ 0 Nutzung von Meteorologischen Satelliten (Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 23/2001 ) Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 23 aus 2001,)
Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) in der Fassung der Änderung vom 26. Juni 2001
StF: BGBl. Nr. 304/1994 (NR: GP XVIII RV 1284 AB 1372 S. 139. BR: AB 4668 S. 577. )
etwaige idF-Liste siehe Übereinkommen, BGBl. Nr. 304/1994
Vertragsparteien siehe Übereinkommen, BGBl. Nr. 304/1994
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt:
Inhaltsverzeichnis
PRÄAMBEL
3
ARTIKEL 1
Begriffsbestimmungen
3
ARTIKEL 2
Rechtspersönlichkeit
3
ARTIKEL 3
Unverletzlichkeit der Archive
3
ARTIKEL 4
Immunität von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung
4
ARTIKEL 5
Steuer- und Zollbestimmungen
4
ARTIKEL 6
Geldmittel, Devisen und Wertpapiere
5
ARTIKEL 7
Nachrichtenverkehr
5
ARTIKEL 8
Veröffentlichungen
5
ARTIKEL 9
Vertreter
5
ARTIKEL 10
Mitglieder des Personals
6
ARTIKEL 11
Generaldirektor
7
ARTIKEL 12
Soziale Sicherheit
7
ARTIKEL 13
Sachverständige
7
ARTIKEL 14
Aufhebung
8
ARTIKEL 15
Notifikation betreffend die Mitglieder des Personals und die Sachverständigen
8
ARTIKEL 16
Einreise, Aufenthalt und Ausreise
8
ARTIKEL 17
Sicherheit
8
ARTIKEL 18
Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten
8
ARTIKEL 19
Ergänzungsabkommen
9
ARTIKEL 20
Vorrechte und Immunitäten für eigene Staatsangehörige und Personen mit ständigem Aufenthalt
9
ARTIKEL 21
Schiedsklausel in schriftlichen Verträgen
9
ARTIKEL 22
Beilegung von Streitigkeiten in bezug auf Schäden, nichtvertragliche Verantwortung sowie auf Mitglieder des Personals und Sachverständige
9
ARTIKEL 23
Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls
9
ARTIKEL 24
Inkrafttreten, Geltungsdauer und Außerkrafttreten
10
Die Vertragsstaaten des am 24. Mai 1983 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens zur Gründung einer europäischen Organisation für Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT), geändert durch das der Ratsresolution EUM/C/Res. XXXVI beigeschlossene Änderungsprotokoll, das am 19. November 2000 in Kraft getreten ist (im folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet) -
In dem Wunsche, die Vorrechte und Immunitäten nach Artikel 13 des Übereinkommens festzulegen;
In Bekräftigung dessen, dass die in diesem Protokoll genannten Vorrechte und Immunitäten den Zweck haben, die wirksame Durchführung der amtlichen Tätigkeiten der EUMETSAT zu gewährleisten -
sind wie folgt übereingekommen:
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Annahmeurkunde wurde am 26. April 2004 bei der Schweizerischen Regierung hinterlegt; nach Notifikation der Schweizerischen Regierung hat es keinen Einspruch eines Vertragsstaates zur Änderung gegeben. Die Änderung ist daher, wie vom Rat der Organisation vorgesehen, mit 1. Jänner 2004 in Kraft getreten.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Deutschland macht gegen Art. 7 Abs. 2 einen Vorbehalt des Inhalts geltend, dass die Steuer- und Zollvorschriften abschließend in Art. 5 geregelt werden und aus Art. 7 zusätzliche abgabenrechtliche Vergünstigungen nicht abgeleitet werden können.
Deutschland erklärt, dass es die Anwendung des Art. 11 Buchstabe d des Protokolls für ihr Hoheitsgebiet ausschließt.
Italien behält sich die Möglichkeit vor, den Beamten italienischer Staatsangehörigkeit oder mit ständigem Aufenthalt auf italienischem Hoheitsgebiet die in Art. 10 Buchstabe g vorgesehene Befreiung von jeder nationalen Steuer für von der EUMETSAT gezahlte Gehälter oder sonstige Bezüge nicht zu gewähren.
1. Die in Art. 5 Abs. 1 angeführte Ausnahmebestimmung gilt für die amtlichen Tätigkeiten, das Einkommen und die Vermögenswerte der EUMETSAT sowie für die Vermögenssteuern, wobei es Portugal obliegt, die entsprechende Einstufung vorzunehmen.
2. Die in Art. 10 Buchstabe g vorgesehene Ausnahme gilt nicht für Staatsangehörige bzw. für ständig im Land niedergelassene Personen.
3. Die in Art. 10 Buchstabe h angeführte Ausnahme gilt für die Einfuhr von Gütern zum Zwecke der Erstniederlassung von Beamten, die keinen ständigen Wohnsitz in Portugal haben.
4. Die Bestimmungen von Art. 23 gelten nicht für Streitfälle, die in den Zuständigkeitsbereich der portugiesischen Gerichte in Steuerangelegenheiten fallen.
Die Schweiz erachtet die Steuer auf den feststellbaren Umsatz im Sinne des Art. 5 als diejenige, welche für Warenlieferungen mit einem 500 Schweizer Franken übersteigenden Wert eingehoben wird.
Spanien erklärt ausdrücklich, dass gemäß der Bestimmung in Art. 20 keine Verpflichtung besteht, den EUMETSAT-Beamten, auf die sich Art. 1 Buchstabe f bezieht, die in Art. 10 Buchstabe b vorgesehene Befreiung von allen Verpflichtungen zur nationalen Dienstleistung einschließlich des Militärdienstes zu gewähren.
Die Türkei erklärt, dass die Bestimmungen des Art. 11 nur in Bezug auf die Ausübung der amtlichen Tätigkeit des Direktors Anwendung findet, nicht jedoch im Fall von Schäden, die durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Fahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurden.
Ссылается на
- Nutzung von Meteorologischen Satelliten § 1
- Nutzung von Meteorologischen Satelliten § 10
- Nutzung von Meteorologischen Satelliten § 11
- Nutzung von Meteorologischen Satelliten § 20
- Nutzung von Meteorologischen Satelliten § 23
- Nutzung von Meteorologischen Satelliten § 5
- Nutzung von Meteorologischen Satelliten § 7