Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen · Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
§ 88 Schifffahrt – SeerechtsübereinkommenBestimmung der Hohen See für friedliche Zwecke
Artikel 88
Die Hohe See ist friedlichen Zwecken vorbehalten.
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Artikel 88
Die Hohe See ist friedlichen Zwecken vorbehalten.