Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen · Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
§ 89 Schifffahrt – SeerechtsübereinkommenUngültigkeit von Souveränitätsansprüchen über die Hohe See
Artikel 89
Kein Staat darf den Anspruch erheben, irgendeinen Teil der Hohen See seiner Souveränität zu unterstellen.