Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen · Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
§ 96 Schifffahrt – SeerechtsübereinkommenImmunität von Schiffen, die im Staatsdienst ausschließlich für andere als Handelszwecke genutzt werden
Artikel 96
Einem Staat gehörende oder von ihm eingesetzte Schiffe, die im Staatsdienst ausschließlich für andere als Handelszwecke genutzt werden, genießen auf Hoher See vollständige Immunität von der Hoheitsgewalt jedes anderen als des Flaggenstaats.