EisbAV · Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung
§ 10 EisbAVLaderampen
2. Abschnitt Verkehrswege und Arbeitsplätze im Bereich von Gleisen
(1) Laderampen müssen möglichst nahe beim Gleis angeordnet sein.
(2) Laderampen müssen mit anschließenden Bedienungsräumen durch Abgänge verbunden sein.