EisbAV · Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung
§ 11 EisbAVBeleuchtungseinrichtungen
2. Abschnitt Verkehrswege und Arbeitsplätze im Bereich von Gleisen
Beleuchtungseinrichtungen müssen so angeordnet und ausgeführt sein, daß keine Blendung erfolgt und eine Verwechslung mit Signalen ausgeschlossen ist.