EisbAV · Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung
§ 12 EisbAVKreuzungen mit anderen schienengebundenen Transporteinrichtungen
2. Abschnitt Verkehrswege und Arbeitsplätze im Bereich von Gleisen
Bei schienengleichen Kreuzungen von Gleisen mit Fahrbahnen anderer schienengebundener Transporteinrichtungen, beispielsweise Krane oder Schiebebühnen, müssen Einrichtungen gegen ein gleichzeitiges Befahren der Kreuzung vorhanden sein.