Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse · Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse
§ 58 Schiedsgerichtsordnung der Wiener BörseRechtsmittel gegen den Schiedsspruch
VIII. Rechtsmittel römisch acht. Rechtsmittel
Gegen den Schiedsspruch ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Wie weit gegen ihn außerordentliche Rechtsmittel zulässig sind, bestimmen die staatlichen Gesetze.