B-JFG · Bundes-Jugendförderungsgesetz
§ 10 B-JFGPersonenbezogene Bezeichnungen
3. Abschnitt Schlussbestimmungen
Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
B-JFG · Bundes-Jugendförderungsgesetz
3. Abschnitt Schlussbestimmungen
Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.