B-JFG · Bundes-Jugendförderungsgesetz
§ 11 B-JFGVollziehung
3. Abschnitt Schlussbestimmungen
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen betraut.
B-JFG · Bundes-Jugendförderungsgesetz
3. Abschnitt Schlussbestimmungen
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen betraut.