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Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermö · Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Kirgisistan)

§ 28 Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermö

IN-KRAFT-TRETEN

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Vertragsstaaten teilen einander den Abschluss des für die Inkraftsetzung dieses Abkommens nach ihrem jeweiligen Recht erforderlichen Verfahrens mit.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Datum der letzten der in Absatz 1 genannten Mitteilungen in Kraft und seine Bestimmungen finden auf alle Steuern jener Steuerjahre Anwendung, die nach dem 31. Dezember des Kalenderjahres beginnen, in dem das Abkommen in Kraft tritt.