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EU-JZG · Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 94 EU-JZGKosten

Erster Unterabschnitt Überwachung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten

ДействуетОфициальный текст

Für die durch die Überwachung einer ausländischen Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion entstandenen Kosten kann ein Kostenersatz vom Ausstellungsstaat nicht begehrt werden.

История изменений
  • In Kraft seit 2013-08-01