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Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermö · Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Mexiko)

§ 28 Doppelbesteuerung – Einkommen- und VermöIN-KRAFT-TRETEN

MITGLIEDER VON DIPLOMATISCHEN MISSIONEN UND KONSULARISCHEN VERTRETUNGEN

ДействуетОфициальный текст

Artikel 28

(1) Die Vertragsstaaten teilen einander schriftlich auf diplomatischem Wege mit, dass die für das In-Kraft-Treten dieses Abkommens nach innerstaatlichem Recht erforderlichen Maßnahmen erfüllt sind. Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Zeitpunkt des Empfanges der späteren dieser Mitteilungen folgt.

(2) Das Abkommen findet Anwendung am oder nach dem ersten Tag des Kalenderjahres, das dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Abkommens folgt.