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LMSVG · Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

§ 7 LMSVGVerordnungsermächtigung in Krisenzeiten

2. Abschnitt Lebensmittel

ДействуетОфициальный текст

(1) Der Bundesminister für Gesundheit kann mit Verordnung Ausnahmen von Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen erlassen, wenn die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln ernstlich gefährdet ist.

(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 ist aufzuheben, wenn die Gefahr, die Anlass für die angeordneten Ausnahmen war, nicht mehr besteht.

История изменений
  • In Kraft seit 2010-11-30