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LMSVG · Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

§ 74 LMSVGPflichten von Labors

1. Abschnitt Agentur, Untersuchungsanstalten der Länder und Lebensmittelgutachter

ДействуетОфициальный текст

Labors, die im Rahmen von § 38 Abs. 1 Z 6 das Vorliegen von Zoonosen und Zoonosenerregern untersuchen, haben Isolate unverzüglich, längstens jedoch binnen zwei Tagen, dem gemäß § 75 zuständigen Referenzlabor anonymisiert und unter Hinweis auf die Produktgruppe zu übermitteln. Diese Verpflichtung entfällt, sofern die Isolate bereits auf Veranlassung des Unternehmers gemäß § 38 Abs. 1 Z 6 übermittelt wurden.

История изменений
  • In Kraft seit 2014-08-12