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Rückstandskontrollverordnung 2006 · Rückstandskontrollverordnung 2006

§ 7 Rückstandskontrollverordnung 2006Aufzeichnungen über die Probenahme

2. Abschnitt Amtliche Kontrolle und Probenahme

ДействуетОфициальный текст

Die vom Landeshauptmann betrauten Personen haben Aufzeichnungen über die entnommenen Proben zu führen. Nach Vorliegen des Untersuchungsbefundes ist dieser Befund den Aufzeichnungen anzuschließen. Der amtliche Tierarzt hat Angaben über die im Rahmen der Schlachtung entnommenen Proben sowie die Ergebnisse der Untersuchungen den Aufzeichnungen gemäß § 8 Fleischuntersuchungsverordnung 2006 (FlUVO), BGBl. II Nr. 109/2006 , anzufügen.