Rückstandskontrollverordnung 2006 · Rückstandskontrollverordnung 2006
§ 8 Rückstandskontrollverordnung 2006Befundübermittlung
2. Abschnitt Amtliche Kontrolle und Probenahme
Die Untersuchungsstelle hat den Untersuchungsbefund an die einsendende vom Landeshauptmann betraute Person und an den für den Entnahmeort zuständigen Landeshauptmann zu übermitteln.
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