Rückstandskontrollverordnung 2006 · Rückstandskontrollverordnung 2006
§ 8 Rückstandskontrollverordnung 2006Befundübermittlung
2. Abschnitt Amtliche Kontrolle und Probenahme
Die Untersuchungsstelle hat den Untersuchungsbefund an die einsendende vom Landeshauptmann betraute Person und an den für den Entnahmeort zuständigen Landeshauptmann zu übermitteln.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2026-07-10