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Rückstandskontrollverordnung 2006 · Rückstandskontrollverordnung 2006

§ 9 Rückstandskontrollverordnung 2006Länderberichte

2. Abschnitt Amtliche Kontrolle und Probenahme

In KraftAmtlicher Text

Der Landeshauptmann hat

1. den Probenziehungsplan gemäß § 5 Abs. 1 für das jeweilige Bundesland,

2. einen Halbjahresbericht über die Durchführung des Probenziehungsplanes, die getroffenen Kontrollmaßnahmen und die Entwicklung der Lage im jeweiligen Bundesland hinsichtlich nicht ordnungsgemäßer Verwendung und Feststellung von im Anhang dieser Verordnung genannten Stoffen und

3. einen Endbericht über die gemäß dem 4. Abschnitt erhobenen Daten, Ergebnisse der Kontrollen sowie über die getroffenen Maßnahmen im jeweiligen Bundesland

dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen oder einer anderen von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen benannten Stelle zu übermitteln.