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Erteilung von Visa für den Flughafentran · Erteilung von Visa für den Flughafentransit, zur Durchreise und zum kurzfristigen Aufenthalt (Slowenien)

§ 2 Erteilung von Visa für den Flughafentran

ДействуетОфициальный текст

Artikel 2

Bei der Erteilung von Visa im Rahmen dieses Abkommens sind die für die Visaerteilung einschlägigen EU-Rechtsvorschriften sowie die Rechtsvorschriften des vertretenden Staates mit der Maßgabe anzuwenden, dass dabei auch auf die Interessen des vertretenen Staates Bedacht genommen wird. Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums nicht gegeben, ist der Antragsteller an die örtlich zuständige Vertretungsbehörde des vertretenen Staates zu verweisen.